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Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO

[/vc_column_text][vc_column_text]Zwischen der Firma

AdZurro GmbH
Johanniterstr. 18/1
73207 Plochingen

– Nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

und

Firma:
Name:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Ort:
Land:

– Nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –[/vc_column_text][vc_column_text]

Präambel

Diese Anlage konkretisiert die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus der im Einzelvertrag (nachstehend „Vertrag“) in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers, oder durch den Auftragnehmer Beauftragte personenbezogene Daten (nachstehend „Daten“) des Auftraggebers verarbeiten.

Diese Anlage ist nur gültig in Verbindung mit einem aktiven Vertrag über die folgenden Produkte:

Webhosting, Wartung, E-Mail Server[/vc_column_text][vc_column_text]

§ 1 Gegenstand, Dauer und Spezifizierung der Auftragsverarbeitung

(1) Aus dem Vertrag ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Art und Zweck der Verarbeitung. Gegenstand dieser Anlage ist nicht die originäre Nutzung oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer. Im Zuge der Leistungserbringung des Auftragnehmers als zentraler IT-Dienstleister im Bereich des Hostings, des Supports bzw. der Administration von Server-Systemen des Auftraggebers, kann ein Zugriff auf personenbezogene Daten jedoch nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die Laufzeit dieser Anlage richtet sich nach der Laufzeit des Vertrages, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Anlage nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben.

(3) Soweit nachfolgend von Daten die Rede ist, handelt es sich ausschließlich um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Die nachfolgenden Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen finden Anwendung auf alle Leistungen der Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 Abs. 1 DSGVO, die der
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbringt und auf alle Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können.

(4) In Ergänzung zu dem/den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag/Verträgen konkretisieren die Vertragsparteien mit vorliegendem  Auftragsverarbeitungsvertrag die gegenseitigen Pflichten im generellen Umgang mit den Daten des Auftraggebers.[/vc_column_text][vc_column_text]

§ 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst Tätigkeiten, die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert sind. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»verantwortliche Stelle« im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG).

(2) Die Weisungen werden anfänglich durch den Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in Textform durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen, die über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt.[/vc_column_text][vc_column_text]

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer darf Daten von Betroffenen nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen.

(2) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen.

(3) Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten entsprechend dem Vertragsverhältns und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen.

(4) Die Beschreibung Technischer und Organisatorischen Maßnahmen gemäß Anhang 1 ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

Der Auftragnehmer unterstützt soweit erforderlich den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gemäß Kapitel III der DS-GVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten.

(5) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, oder einer angemessenen gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Die
Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrags fort.

(6) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden.

(7) Für alle im Rahmen dieser Anlage anfallenden Datenschutzfragen ist der Ansprechpartner:
AdZurro GmbH
Johanniterstr. 18/1
73207 Plochingen
info @ adzurro.de

(8) Der Auftragnehmer stellt sicher, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs.1 lit. d) DS-GVO nachzukommen, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen.

(9) Der Auftragnehmer berichtigt, löscht oder sperrt die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist. Die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien übernimmt der Auftragnehmer auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe.

(10) Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen.

(11) Entstehen zusätzliche Kosten durch abweichende Vorgaben bei der Herausgabe oder Löschung der Daten, so trägt diese der Auftraggeber.

 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezgl.
datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

(2) Die Pflicht zur Führung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses (Jedermannverzeichnis) gem. § 4g Abs. 2 S. 2 BDSG liegt beim Auftraggeber.

 

§ 5 Anfragen Betroffener

(1) Ist der Auftraggeber auf Grund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer Einzelperson verpflichtet, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten dieser Person zu erteilen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützen, diese Informationen bereit zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer hierzu schriftlich oder in Textform aufgefordert hat und der Auftraggeber dem Auftragnehmer die durch diese Unterstützung entstandenen Kosten erstattet. Der Auftragnehmer wird keine Auskunftsverlangen beantworten und den Betroffenen insoweit an den Auftraggeber verweisen.

(2) Wendet sich ein Betroffener mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Sperrung an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer den Betroffenen an den Auftraggeber verweisen.

 

§ 6 Nachweismöglichkeiten

(1) Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen
Geschäftszeiten, ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der
Auftragnehmer darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung
hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Für die Unterstützung bei der
Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Auftragnehmer grundsätzlich auf einen
Tag pro Kalenderjahr begrenzt.

(2) Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich
Absatz 1 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.

 

§ 7 Subunternehmer

(1) Mit der Hinzuziehung von verbundenen und fremden Unternehmen zur Wartung, Pflege der Rechenzentrumsstruktur, Telekommunikationsdienstleistungen und
Benutzerservice durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber einverstanden.

(2) Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen.

 

§ 8 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl

(1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren, oder durch sonstige Ereignisse, oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich drüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO liegen.

(2) Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Anlage zum Datenschutz im Übrigen nicht.

(3) Es gilt deutsches Recht.

(4) Diese Anlage ersetzt alle vorangegangenen Vereinbarungen dieser Art.

 

Dieser Vertrag wird elektronisch geschlossen und ist ohne Unterschrift gültig

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